detzner Systemtechnik GmbH - identifikation komplett
Allgemeinen Geschäftsbedinungen
der detzner systemtechnik gmbh
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1. Geltungsbereich

1.1. Die AGB der detzner systemtechnik gmbh (nachfolgend "Verkäufer" genannt) gelten ausschließlich, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegen stehende oder von den Bedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung hätte der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen des Verkäufers gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware als angenommen. Die AGB des Verkäufers gelten auch für alle in Zukunft zwischen den Vertragspartnern getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Beratungen.
1.2. Öffentliche Auftraggeber
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber mit dem Verkäufer in Verbindung tritt, gelten ergänzend zu diesen AGB die jeweils zutreffenden BVB-Bestimmungen.

2. Angebote

2.1. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Veränderungen und Nebenabreden.

3. Preise

3.1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer sowie sonstiger Abgaben.
3.2. Nachweisleistungen, wie Beratung, Schulung, Inbetriebnahme u.ä., werden gesondert berechnet.
3.3. Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu zahlen.

4. Lieferung, Lieferfristen, Leistungen

4.1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind dann verbindlich, wenn eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
4.2. Soweit vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsstoffen, vom Ver-käufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten etc.
4.3. Im Fall des Verzuges kann der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist im Sinne von § 326(1) BGB setzen, die jedoch nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.
4.4. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens zehn Arbeitstage betragen.
4.5. Über die schon erbrachten Leistungen wird entsprechend des § 3 abgerechnet.
4.6. Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen.
4.7. Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb der EU auf Rechnung und Gefahr des Käufers, im Ausland unfrei und unverzollt. Der Käufer trägt die Versandkosten und das Transportrisiko.
4.8. Die beiderseitigen Leistungen ergeben sich allein aus dem Vertrag, dem unterschriebenen Abstimmungsprotokoll sowie vereinbarten Nachträgen.
4.9. Die Vertragspartner stimmen darüber überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler bei Software auch bei sorgfältiger Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden können.
4.10. Hardware und Software sind Gegenstand eines einheitlichen Vertrages, es sei denn, im ausgehandelten Vertragstext wären die Vertragspartner von getrennten Verträgen ausdrücklich ausgegangen.
4.11. Der Käufer benennt einen Ansprechpartner, der dem Verkäufer notwendige Informationen zur Verfügung stellt und die erforderlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des gelieferten Systems garantiert.

5. Gewährleistung und Mängelhaftung

5.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte die zugesagten Eigenschaften und Funktionen besitzen. Davon ausgenommen sind verdeckte Fabrikations- und Materialmängel.
5.2. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
5.3. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
5.4. Verborgene Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach Sichtbarwer-den, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung anzuzeigen.
5.5. Im Gewährleistungsfall sorgt der Verkäufer vorrangig für Abhilfe durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
5.6. Sämtliche anderen Ansprüche sind ausgeschlossen z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte.
 

6. Haftung aus sonstigen Gründen

6.1. Der Verkäufer haftet nicht für untypische und unvorhersehbare Schä-den aller Art, unberührt bleibt hiervon jedoch die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für hierdurch entstehende Mängelfolgeschäden.
6.2. Diese Regelungen zur Haftung lassen jedoch ausdrücklich die Fälle unberührt, in denen nach der gesetzlichen Regelung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zwingend zu haften ist.
6.3. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen irgendwelcher Schäden an Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung oder Mängeln an Programmen sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen z. B. Schäden an privat genutzten Sachen oder wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

7. Zahlungen

7.1. Der sich aus dem Vertrag ergebende Preis ist vom Käufer, soweit nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum an den Verkäufer zu zahlen.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart ist, hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers zu erfolgen.
7.3. Ab der 8. Kalenderwoche, nach durchgeführtem Projekttag, wird eine Projektbetreuungspauschale fällig. Diese beinhaltet die administrativen Kosten zur Verwaltung und Betreuung des beauftragten Projektes. Diese Kosten werden nur dann berechnet, wenn sich die Projektabnahme, aus einem Grund den die detzner systemtechnik gmbh nicht zu vertreten hat oder dem gemeinsam im Protokoll festgelegten Termin, um mehr als sieben Wochen nach durchgeführtem Projekttag verzögert. Die Kosten dafür sind im Projektangebot aufgeführt.
7.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer dem Verkäufer Zinsen von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Bundesbank . Forderung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
7.5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 8. Eigentumsvorbehalt

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller vollständigen Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

9. Nutzungsrecht an Software

9.1. Mit Erwerb der Software ist ein Lizenzvertrag abzuschließen.
9.2. Soweit Software zum Vertragsgegenstand gehört, wird sie nur zur ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzung dem Käufer überlassen. Soweit Software zusammen mit Hardware vom Käufer übernommen wird, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Verwendung der Software mit dieser Hardware. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

10. Geheimhaltung, Sicherheit

10.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Käufers, die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassenen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.
10.2. Der Verkäufer darf die Daten des Käufers maschinell bearbeiten.
10.3. Der Käufer ist verpflichtet, erhaltene Software vor Dritten geheimzuhalten.
10.4. Der Käufer hat alle Informationen aus der Geschäftsbeziehung zum Verkäufer vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass es sich um allgemein zugängliche Informationen handelt. Der Käufer hat diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Personen aufzuerlegen, soweit sie mit der Software und Informationen des Verkäufers in Berührung kommen.

11. Sonstiges

11.1. Alle Vereinbarungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck unter Wahrung beiderseitig bestehender Interessen entsprechen.
11.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
11.4. Es gilt das am Hauptsitz des Verkäufers geltende Recht.